Wer kifft hat mehr vom Leben, aber natürlich sehen das weder der Gesetzgeber noch viele Arbeitgeber ein – Kündigungen wegen Cannabiskonsum und dem Test auf THC im Blut sind leider immer noch recht häufig in Deutschland. Auch die Willkür auf dem Sozialamt ist gemeinhin bekannt, wo blutjunge Absolventen großkotzig im Bürosessel lümmeln und sich einbilden, sie dürften das Leben erwachsener Menschen kontrollieren. Doch nicht jeder lässt sich den Terror der Bürokratie gefallen und jüngst zog ein Hanfkonsument sogar bis vor das Bundessozialgericht! Anlass war der Versuch vom Jobcenter, dem betreffenden Arbeitslosen wegen Kiffen den Anspruch auf Harzt-4 zu verweigern. Es gibt doch tatsächlich in der deutschen Gesetzgebung die Kategorie vom „sozialwidrigen Verhalten“ und offenbar wollen Behörden hier gerne Cannabis mit dazuzählen. Wie es sich für Speichellecker gehört wird die politische Ideologie der Regierungen Merkel beim Hanf bis zum Existenzminimum durchgereicht – aber noch gibt es die Justiz, die ja auch in der aktuellen Coronavirus jede Menge Entscheidungen der sogenannten Großen Koalition kassiert.
Was heißt „sozialwidrig“ und warum werden Säufer nicht bestraft?
Wer besoffen zum Termin erscheint im Jobcenter, dem drohen in der Regel keine Sanktionen – Alkohol gilt offiziell als gut und gesund, doch beim Cannabis und dem Kiffen sieht es ganz anders aus. Allgemein wird zunächst einmal auf dem Arbeitsamt das sozialwidrige Verhalten definiert als der Versuch, „die […] Hilfsbedürftigkeit fahrlässig oder gar absichtlich zu Lasten der Solidargemeinschaft herbeigeführt [zu] haben.“ Was genau das ist bleibt natürlich vage für die übliche maximale Willkür solcher Institutionen, aber bei der Schaffung vom Hartz 4 Apparat sind wahrscheinlich Hanfkonsumenten gleich mit zuerst an die Pinnwände der meistgesuchten Verbrecher auf dem Arbeitsamt genagelt worden.
Ein bekiffter Taxifahrer wehrt sich: Der Fall betrifft einen waschechten Taxi Driver aus Niedersachsen, über den sich ein vielleicht betrunkener Fahrgast beschwerte. Beim anschließenden Drogentest wurde THC gefunden und wie in Deutschland üblich sind solche Kapitalverbrecher sofort Job, Führerschein und wenn es nach den Behörden geht auch das Existenzminimum los. Betteln oder verhungern lautet die Devise des Sozialstaats für Kiffer und so forderte man nach Bekanntwerden der Vorgänge beim Jobcenter die gut ein Jahr lang gezahlte Leistung zurück. In der Summe immerhin mehr als 3000 Euro und schon lehnte man sich in den Amtsstuben selbstzufrieden in das Wärmekissen – doch der Mann ging vor Gericht und ohne abzulassen durch alle Instanzen.
Gerichte maßregeln Behörden beim Cannabis!
Das bräuchte es noch viel mehr, bekanntlich liegt ja auch eine Klage beim Bundesverfassungsgericht zur Legalisierung von Hanf, aber die Mühlen der Justiz mahlen langsam und nicht weniger Richter sind vorsichtig, geht es doch derzeit auch um die Pfründe und Privilegien in solchen Kreisen. Gewaltenteilung auf dem Papier klingt gut, aber in der Praxis wird es zu selten wirklich praktiziert – immerhin urteilte das Landessozialgericht von Niedersachsen-Bremen für den Kläger. Beim Kiffen und dem Konsum von Cannabis handele es sich um einen „durchschnittlichen Sanktionsfall“ und selbst die Verletzung vom Arbeitsrecht erlaube keineswegs die Verweigerung von Sozialleisten. Solche Einschnitte sind nur in Ausnahmefällen möglich.
Weil die Behörden aber bei Haschisch und Marihuana ausschließlich an Rauschgift, Junkies und an die Nadel im Arm denken, ging die Auseinandersetzung vorm Bundessozialgericht weiter. Dieses urteilte deutlich und wies sozialwidriges Verhalten zurück im besagten Fall beim kiffenden Taxifahrer – zwar hätte man THC gefunden, aber der Joint wäre am vorherigen Tag und damit auch vor der Arbeit konsumiert worden, was eine absichtliche oder auch grob fahrlässige Verhaltensweise ausschließt. Hier dazu das Aktenzeichen für alle, denen allzu freche Jobcenter mit ähnlichen Strafen drohen, schließlich gilt gerade jetzt der zivile Ungehorsam unter Einbeziehung der Gerichte als wichtige Tugend. Bundessozialgericht, Urteil vom 3.9.2020, Az.: B14AS43/19R
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